Standesamtliche Trauung
Informationen über die Standesamtliche Hochzeit
In Österreich können 2 Personen unterschiedlichen Geschlechtes nur dann eine rechtlich gültige Eheschließung eingehen, wenn sie im Beisein von 2 Trauzeugen vor einem Standesbeamten ihr Einverständnis zur Ehe geben.
Ehen, die nur durch eine religiöse Gemeinschaft geschlossen werden, haben keinerlei rechtliche Gültigkeit!
Durch eine Eheschließung werden uneheliche Kinder des Paares automatisch ehelich und nehmen den von den Eltern vereinbarten Namen an.
Wahl der Trauzeugen:

Die Trauzeugen – mindestens 2 – müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Lichtbildausweis vorlegen können. Außerdem müssen sie sie Sprache, in der die Ehe geschlossen wird verstehen.
Im Normalfall ist das Standesamt des Wohnsitzes von zumindest einem Verlobten zuständig. Dort wird das Aufgebot – dass heißt, dass die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit - erstellt. Die standesamtliche Trauung kann jedoch dann in einem Standesamt ihrer Wahl vollzogen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit die standesamtliche Trauung außerhalb von Standesämtern vorgenommen werden – der Standesamtliche Traumhochzeit in Wien – hier finden sie - neben den Wiener Standesämtern - die schönsten Orte mit einer traumhaften Kulisse. Der Ort muss allerdings dem Ereignis an angemessen sein. Ob ihr „Wahlort“ möglich ist, entscheidet das zuständige Standesamt!
Die Anmeldung zur Trauung kann maximal 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, denn das Ehefähigkeitszeugnis ist nur 6 Monate gültig. Bedenken Sie jedoch, dass es eine Wartezeit in größeren Städten von 2 – 6 Wochen gibt!
Nicht vergessen – sowohl die Trauzeugen als auch das Brautpaar muss bei der Trauung einen Lichtbildausweis vorlegen!
Erforderliche Dokumente:
Wenn Sie Österreicher bzw. Österreicherin sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Abschrift aus dem Geburtenbuch – darf nicht älter als 6 Monate sein
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bestätigung der Meldung
- eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade .
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen:
- Ehefähigkeitszeugnis
- Geburtsurkunde - oder eine dieser entsprechenden Urkunde
- Reisepass - oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis
- Bestätigung der Meldung
- eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade .
Wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich
- Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
- Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe
- Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
- Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) . noch nicht eingetragen ist)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
- Nachweis des Wohnsitzes der Kinder
Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich
- bei 16- bis 18-Jährigen:
- Ehemündigkeitserklärung des Gerichts
- Zustimmung der Obsorgeberechtigten
- bei Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss
wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind: zusätzlich
- Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit"
Quelle und weitere Infos unter: www.help.gv.at
